Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 5. März 2010 auf einem Formular A gegenüber der X.________ AG bestätigte, dass er alleine an der M.________ AG wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Dies habe nicht den Tatsachen entsprochen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er unwahre wirtschaftliche Verhältnisse deklariert habe und habe dies getan, um sich gegenüber der X.________ AG als Eigentümer auszugeben, damit er die entsprechende Heranziehung des wirtschaftlichen Substrats der M.________ AG zu Gunsten anderer Gesellschaften habe plausibilisieren können.