4.3 Aufgrund der Täuschung der Kreditgeber über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Kreditrückzahlungsfähigkeit der H.________ AG war die Darlehensausrichtung mit einem Rechtsmangel gemäss Art. 28 Abs. 1 OR belastet. Der H.________ AG kam mit der Überweisung des Darlehensbetrags ein unrechtmässiger Vorteil zu. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Absicht, der H.________ AG diesen unrechtmässigen Vorteil zuzuschanzen und folglich mit Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4). 4.4 Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.