verfügte, um die Bürgschaft bei Inanspruchnahme zu decken. Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits im August 2014 Steuerschulden von mehr als CHF 70'000.00 (SG GD 8/4 S. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte das Darlehen über EUR 1.5 Mio. so dringend als Liquiditätsspritze für die H.________ AG wollte, dass er auch in Kauf nahm, schlimmstenfalls mit der Bürgschaft persönlich in die Pflicht genommen zu werden.