12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Aufgrund des äusseren Ablaufs der Tathandlungen muss angenommen werden, dass der Beschuldigte das Darlehen der D.________ OÜ unbedingt wollte und er einen Kreditausfall zu Lasten dieser Gesellschaft als naheliegende Konsequenz billigend hinnahm. Diese Ansicht drängt sich vorliegend trotz der vereinbarten persönlichen Bürgschaft auf. So war dem Beschuldigten bekannt, dass er selber nicht über Vermögenswerte Seite 57/98