4.2 Wie gerichtlich festgestellt, hat der Beschuldigte den Vermögensschaden der D.________OÜ in subjektiver Hinsicht zwar nicht gewollt, indessen war ihm bereits im August 2014 klar, dass ein Vermögensschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit drohte. Ferner muss die Art der Täuschung vorliegend als direktvorsätzlich und die damit verbundene Pflichtwidrigkeit als schwer bezeichnet werden. Insgesamt lassen die Schwere der Pflichtverletzung sowie das Risiko des Erfolgseintritts erneut auf Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB schliessen (BGE 130 IV 58 E. 8.4).