4.1 Wie gerichtlich festgestellt, wusste der Beschuldigte bereits am 7. August 2014 bei der Vorlage der Jahresrechnung 2013, dass die Forderung gegen die AM.________ von zweifelhafter Werthaltigkeit war und bei den Forderungsbeständen ein erheblicher Wertberichtigungsbedarf von knapp USD 1 Mio. bestand. Der Beschuldigte wusste auch, dass Q.________ und die anderen zuständigen Personen der D.________ OÜ diese Information nicht kannten und den vorgelegten Jahresrechnungen vertrauten. Der Beschuldigte wusste um die unwahren Tatsachenfundamente seiner Behauptungen rund um die Kreditwürdigkeit der H.________ AG