Vermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. Denn wie dargelegt, war die H.________ AG im August 2014 in keinem stabilen Zustand, welche die Rückzahlung von Darlehen über EUR 1'500'000.00 auch bei einem Fälligkeitsdatum in zwei Jahren ohne weiteres erlaubt hätte. Die H.________ AG erzielte im Jahr 2013 einen Betriebsverlust und war per 31. Dezember 2013 bilanziell überschuldet. Darüber hinaus war auch der Geschäftsgang im Jahr 2014 weiterhin negativ geprägt, so dass per Ende Jahr ein erneuter Verlust von mehr als CHF 1.2 Mio. entstand.