Erneut kann diese Frage gemäss der Argumentationslinie der Verteidigung offenbleiben, denn das exakte Wissen um eine zukünftige Tatsache ist für die tatsächliche und rechtliche Kausalitätsbeurteilung nicht entscheidend. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Kausalitätsprüfung kann auf die vorstehenden Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (E. II.C.2. Ziff. 2.5.5 und Ziff. 2.5.6). Die Täuschung war vorliegend "conditio sine qua non" für die Ausrichtung des Darlehens. Gleichfalls war das Darlehen "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden.