3.4 Erneut bestreitet die Verteidigung sinngemäss den Kausalzusammenhang (und zusätzlich auch den Vorsatz, was unten zu prüfen ist) zwischen der Täuschung und dem Vermögensschaden der D.________ OÜ. So habe der Beschuldigte bei der Darlehensaufnahme nicht gewusst, dass die H.________ AG zu einem späteren Zeitpunkt das Darlehen nicht zurückzahlen könne. Erneut kann diese Frage gemäss der Argumentationslinie der Verteidigung offenbleiben, denn das exakte Wissen um eine zukünftige Tatsache ist für die tatsächliche und rechtliche Kausalitätsbeurteilung nicht entscheidend.