3.3 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irreführung und Vermögensdisposition bejaht werden. Die (arglistige) Täuschung durch den Beschuldigten über wesentliche Bewertungsgrundlagen hinsichtlich die Kreditwürdigkeit der H.________ AG führte zum gewünschten Effekt, nämlich dass die verantwortlichen Personen der D.________ OÜ fälschlicherweise eine ausreichende Eigenkapitaldeckung und eine bestehende Kreditwürdigkeit erkannten und das gewünschte Darlehen ausrichteten.