In diesem Sinne sagte Q.________ glaubhaft aus, dass er nicht investiert hätte, falls ihm bewusst gewesen wäre, dass das bilanzierte Eigenkapital effektiv nicht bestand. Die Täuschung mittels der unwahren Jahresrechnung 2013 erzeugte mithin bei Q.________ ein falsches Bild der wirtschaftlichen Lage der H.________ AG und er wurde hinsichtlich wesentlicher Tatsachen als Entscheidgrundlagen im Zusammenhang mit der Bewertung der Kreditwürdigkeit der H.________ AG und deren Rückzahlungsfähigkeit hinsichtlich des ausgerichteten Darlehens in die Irre geführt.