So besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen einer täuschungsfrei entstandenen Willensbildung, ein riskantes Finanzgeschäft einzugehen und einem mit einem durch Täuschung verursachten Willensmangel bei einem (bereits schon) riskanten Finanzgeschäft. So bejaht das Bundesgericht durchwegs auch bei spekulativen Finanzgeschäften (und insbesondere auch, wenn der Geschädigte aus Gewinnsucht oder Habgier verleitet wurde) die Anwendbarkeit des Betrugstatbestands (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Ferner bezeichnete der Beschuldigte den vereinbarten Zinssatz selber als für seine Branche marktüblich (act. 21-1-77 Ziff. 15). Seite 55/98