Jedoch bestanden sie immerhin auf einer Absicherung des Rückzahlungsanspruchs. So führt dies letztlich auch zu einer geringfügigen Verbesserung ihrer Rechtsposition, da sie nicht nur die Schuldnerin in Anspruch nehmen können, sondern auch noch zusätzlich den Beschuldigten persönlich, welcher zumindest damals als Verwaltungsrat eines Rohstoffhandelsbetriebs amtete. Entsprechend weisen auch die ungenügenden Sicherheiten vorliegend nicht auf ein leichtsinniges Verhalten hin. Dem Gedanken der Opfermitverantwortung kommt damit im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu.