2.4 Gleiches gilt auch für die nur ungenügende Absicherung der Darlehensrückzahlung (welche zwar nicht täuschungsrelevant war, aber trotzdem in die Arglisterwägungen einzubeziehen ist). Wie die Verteidigung zurecht ausführt, ist erkennbar, dass die Aktien der Schuldnerin bei deren Zahlungsunfähigkeit ebenfalls nicht werthaltig und damit als Sicherheit ungeeignet sind. Ebenfalls ist erkennbar, dass die Werthaltigkeit einer Bürgschaft vom Vermögen einer Person abhängt und diese vermindert sein kann, wenn der Bürge vermögenslos ist.