957a Abs. 2 Ziff. 1 OR), weswegen grundsätzlich ein gewisser Gutglaubensschutz gegenüber jedermann hinsichtlich einer Jahresrechnung durch diese gesetzliche Pflicht geschaffen wird. So waren zwar vorliegend in der Jahresrechnung 2013 überhaupt keine Wertberichtungen oder Abschreibungen auf Debitoren erfasst, allerdings erklärte der Beschuldigte dies gegenüber Q.________ mit der zusätzlichen Unwahrheit, dass sämtliche Forderungen mittels Akkreditiv abgesichert seien.