2.3 Da sich die verantwortlichen Personen der D.________ vom einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft persönlich die entsprechenden unterzeichneten Jahresrechnungen vorlegen liessen und gestützt auf diese Dokumente die Kreditwürdigkeit der H.________ AG hinsichtlich des zu erteilenden Darlehens vertieft prüften, handelten sie nicht leichtfertig. So muss eine Bilanzfälschung als strafbare Handlung (BGE 132 IV 12 E. 8) von einem Opfer nicht erwartet werden, sofern die Verfälschungen nicht offensichtlich sind; eine Jahresrechnung muss von Gesetzes wegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten wahrheitsgetreu abbilden (Art. 957a Abs. 2 Ziff.