zum Schutz des eigenen Vermögens getroffen werden (was faktisch auf die Eliminierung des Tatbestands des Betrugs in rechtlicher Hinsicht, nicht aber von Betrügereien im echten Leben, hinauslaufen würde), sondern einzig, dass sich das Opfer nicht vollends leichtfertig verhält (BGE 135 IV 76 E. 5.2).