__ AG, welche den Firmenstempel und die Unterschrift des Beschuldigten trug, vorlegen liessen. Sie hätten zwar aufgrund des Handelsregisters erkennen können, dass eine Revisionspflicht bestand und auf entsprechende Revisorentestate bestehen können. Allerdings wäre dies nur eine zusätzliche Absicherung gewesen und ändert an der Tatsache, dass eine vom Verwaltungsrat ausgestellte Jahresrechnung grundsätzlich gemäss Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR wahrheitsgetreu sein muss, nichts. So erfordert die Opfermitverantwortung nicht, dass grösstmögliche Sorgfalt angewendet wird und alle erdenklichen Massnahmen Seite 54/98