So sieht die neuere Rechtsprechung vor, dass bspw. bei einem Verkauf auf Nachkasse "eines leistungsstarken Druckers" die Bonität des Käufers aus dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zwingend geprüft werden muss (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Vorliegend ist indessen festzuhalten, dass die verantwortlichen Personen der D.________ OÜ eine Bonitätsprüfung vorgenommen haben, indem sie sich die Jahresrechnung 2013 der H.________ AG, welche den Firmenstempel und die Unterschrift des Beschuldigten trug, vorlegen liessen.