2.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Opfermitverantwortung vorliegend die Arglist der Täuschungshandlung negieren kann, bzw. ob die zuständigen Personen der D.________ OÜ grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und besonders leichtfertig gehandelt haben. So sieht die neuere Rechtsprechung vor, dass bspw. bei einem Verkauf auf Nachkasse "eines leistungsstarken Druckers" die Bonität des Käufers aus dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zwingend geprüft werden muss (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4).