2.1 Die täuschenden Handlungen des Beschuldigten vom 7. August 2014 sind als arglistig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung geht die Verwendung einer unwahren Urkunde (wie bspw. in casu einer unwahren Jahresrechnung, vgl. BGE 132 IV 12 E. 8) deutlich über eine harmlose und einfach überprüfbare Lüge hinaus und ist als sog. besondere Machenschaft ("machinations") grundsätzlich arglistbegründend (BGE 122 IV 197 E. 3d; 133 IV 256 E. 4.4.3). Die Krediterschleichung mittels einer unwahren, in wesentlichen Punkten geschönten Jahresrechnung ist mithin grundsätzlich als arglistige Täuschung zu qualifizieren.