Darüber hinaus liegt auch keine Täuschung durch Unterlassen vor, denn dazu müsste eine qualifizierte Rechtspflicht bestehen, welche den Beschuldigten verpflichtet hätte, seine wahren Vermögensverhältnisse beim Eingehen der Bürgschaft offen zu legen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). Eine solche Pflicht des Beschuldigten ergibt sich vorliegend zumindest weder aus Gesetz, noch aus Vertrag und wird in der Anklageschrift auch nicht rechtsgenüglich umschrieben, weswegen offen gelassen werden kann, ob vorliegend Ingerenz eine entsprechende Rechts- und Handlungspflicht schaffen könnte (vgl. SG GD 1/1, S. 15; BGE 116 Ia 202 E. 2b).