Mangels entsprechendem Erklärungswert kann in casu keine konkludente Täuschung des Beschuldigten über seine Bonität vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5). Darüber hinaus liegt auch keine Täuschung durch Unterlassen vor, denn dazu müsste eine qualifizierte Rechtspflicht bestehen, welche den Beschuldigten verpflichtet hätte, seine wahren Vermögensverhältnisse beim Eingehen der Bürgschaft offen zu legen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2).