Das Eingehen einer Bürgschaft umfasst mithin nur eine Haftungsverpflichtung nach Art. 492 Abs. 1 OR und nicht noch eine zusätzliche konkludente Erklärung, dass man die Bürgschaftssumme als Eventualverpflichtung im Bürgschaftsfall auch aufbringen kann. Mangels entsprechendem Erklärungswert kann in casu keine konkludente Täuschung des Beschuldigten über seine Bonität vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5).