vertrag (act. 20-2-5, Ziff. 7.2). Auch das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Bürgschaft nur gewährt werden kann, wenn entsprechende Vermögenswerte für die Inanspruchnahme des Bürgschaftsbetrags bestehen. Ausser im Fall einer Notstundung kann eine Bürgschaft grundsätzlich in sämtlichen finanziellen Lagen durch eine handlungsfähige Person eingegangen werden (Pestalozzi, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 7. A. 2019, Art. 492 N. 4-8). Das Eingehen einer Bürgschaft umfasst mithin nur eine Haftungsverpflichtung nach Art.