Dieses Schweigen (bzw. Unterlassen einer Mitteilung) des Beschuldigten ist indessen strafrechtlich nicht relevant. So bedeutet das Eingehen einer Bürgschaft isoliert betrachtet nicht, dass der Bürge dadurch ebenfalls erklärt, dass er in der Lage ist, die Bürgschaftssumme im Haftungsfall zu bezahlen. Eine solche Erklärung ergibt sich weder aus der aktenkundigen Bürgschaftsurkunde (act. 20-2-7 ff.), noch aus dem Darlehens- Seite 53/98