1.4 Als Täuschungshandlung hingegen unwesentlich ist die persönliche Bürgschaft, welche der Beschuldigte einging und bei welcher er wusste, dass er diese im Bedarfsfall mit eigenen Vermögenswerten nicht würde decken können. Aufgrund der gerichtlichen Feststellungen ist nur erwiesen, dass der Beschuldigte den verantwortlichen Personen der D.________OÜ nicht mitteilte, dass er nicht über ausreichend Vermögenswerte verfügte, um die Bürgschaft im Bedarfsfall zu decken. Dieses Schweigen (bzw. Unterlassen einer Mitteilung) des Beschuldigten ist indessen strafrechtlich nicht relevant.