Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR ist der Verwaltungsrat für die ordnungsgemässe Erstellung des Geschäftsberichts (und mithin für die Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung als Teil des Geschäftsberichts nach Art. 958 Abs. 2 OR) verantwortlich und kann diese Aufgabe nicht an die Revisionsstelle delegieren (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 395). Die Aufgabe der Revisionsstelle besteht einzig darin, die Rechtskonformität der fertiggestellten Jahresrechnung und die Anträge des Verwaltungsrats hinsichtlich der Gewinnverteilung zu prüfen (Art.