1.3 Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, war dabei die vom Beschuldigten unterzeichnete und gegenüber Q.________ verwendete Jahresrechnung 2013 objektiv unwahr (SG GD 9/2, E. III.4 Ziff. 4.1.2). Der Einwand der Verteidigung, dass klar ersichtlich gewesen sei, dass das Revisorentestat noch fehle (oder sinngemäss, dass die Jahresrechnung 2013 noch nicht definitiv gewesen sei), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Denn es ist nicht die Aufgabe der Revisionsstelle, die Jahresrechnung mittels der Einbuchung der noch notwendigen Wertberichtigungen nach den Regeln der ordnungsgemässen Buchführung fertigzustellen. Nach Art.