1.2 Die gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten müssen in rechtlicher Hinsicht als täuschend qualifiziert werden. Wie dargelegt, wusste der Beschuldigte bereits am 7. August 2014, dass die ungesicherte Forderung gegen die AM.________ seit knapp zwei Jahren unbezahlt geblieben und deren Begleichung zweifelhaft war, womit folglich ein Wertberichtigungsbedarf bestand.