Entsprechend ist die Rechtsauffassung der Revisionsstelle AL.________ AG, welche auf einer vollumfänglichen Wertberichtigung der Forderung bestand und andernfalls ein positives Prüfungstestat hinsichtlich die ordnungsgemässe Buchführung gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR verweigert hätte, nicht zu beanstanden. Seite 52/98