Aufgrund dieser Grundsätze muss bei einer ungesicherten Forderung gegen ein ausländisches Unternehmen, welche seit knapp zwei Jahren nicht bezahlt wurde, aus den Gründen der Bilanzvorsicht eine vollumfängliche Wertberichtigung erfolgen. Davon kann nach dem Belegprinzip nur abgesehen werden, wenn Dokumente vorhanden sind, welche die Werthaltigkeit der Forderung belegen, bspw. mittels Schuldanerkennungen und entsprechenden Sicherheiten. Entsprechend ist die Rechtsauffassung der Revisionsstelle AL.