1.1 Wie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt wurde, war die Forderung der H.________ AG gegen die AM.________ seit knapp zwei Jahren im Umfang von USD 997'658.92 uneinbringlich und damit in ihrem Wertbestand zweifelhaft. Bei zweifelhaften Forderungen besteht nach Art. 960 Abs. 3 OR die Pflicht zur Überprüfung und Anpassung der Debitorenposition (Neuhaus/Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 960 OR N. 19). Dabei gelten die Grundsätze der ordentlichen Buchführung, insbesondere der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung von Aktiven gemäss Art. 960 Abs. 2 OR bzw. Art. 958c Abs. 1 Ziff.