__ AG bereits im August 2014 mit hohen Risiken behaftet. Der Beschuldigte nahm diese Risiken hin, da er auf das Darlehen der D.________ OÜ angewiesen war, da ansonsten der H.________ AG die liquiden Mittel gefehlt hätten, um ihre primär fremdkapitalfinanzierten Handelsgeschäfte weiter zu betreiben. 3.9.10 Dass anschliessend bei einem Darlehensrückzahlungsverzug seitens der H.________ AG die ausgerichteten Sicherheiten nicht geeignet sind, den Darlehensgeber schadlos zu halten, war dem Beschuldigten wie erwähnt deutlich bewusst. C. Subsumption 1. Täuschung