3.9.9 Was die kausale Verursachung eines Vermögensschadens seitens der D.________OÜ anbelangt, sind die gleichen Feststellungen über die innere Haltung des Beschuldigten, wie bereits schon bei den Darlehen/Verpfändungen zu treffen: So wird der Beschuldigte nicht direkt gewollt haben, dass die H.________ AG das Darlehen der D.________OÜ nicht mehr zurückbezahlen kann. Der Beschuldigte handelte folglich mit der Hoffnung, dass er trotz den betrieblichen Schwierigkeiten in den letzten Jahren mittels der neuen Kapitalspritze das Schiff irgendwie noch herumreissen konnte. Diese Entwicklung unterlag aber nicht der Kon- Seite 51/98