__ AG nur so viel wert, wie die Gesellschaft selber, während eine Bürgschaft massgeblich vom (nicht vorhandenen) Vermögen des Beschuldigten abhängt. Da der Beschuldigte seine eigenen Steuerschulden kannte und ihm wie dargelegt auch die bilanzielle Überschuldung der H.________ AG bekannt war, musste er gewusst haben, dass die vereinbarten Sicherheiten nicht geeignet sind, einen Darlehensausfall der H.________ AG finanziell zu kompensieren.