3.9.8 Ferner ist evident, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass die Sicherheiten (Bürgschaft, Verpfändung von 40 % der Aktien der H.________ AG) zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 7. Oktober 2014 effektiv nicht werthaltig waren. Wie die Verteidigung zurecht ausführt, sind die Aktien der H.________ AG nur so viel wert, wie die Gesellschaft selber, während eine Bürgschaft massgeblich vom (nicht vorhandenen) Vermögen des Beschuldigten abhängt.