__ AG erfahren haben will, dass ein wesentlicher Wertberichtigungsbedarf besteht, ist angesichts der langen Dauer des Schuldnerverzugs über eine für den Geschäftsbetrieb wesentliche Summe als nicht glaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. Zusätzlich wusste der Beschuldigte, wie erwähnt, dass die von ihm zu Lasten der M.________ AG behändigten CHF 600'000.00, welche eine Verbindlichkeit der H.________ AG darstellen, zu Unrecht nie auf der Passivseite der Bilanz erfasst wurden und sich deswegen sowohl die bilanzielle Lage um die entsprechende Position verschlechterte, während der