, denn diese war einerseits offenkundig ungesichert und andererseits seit ca. 22 Monaten seit Fakturierung unbezahlt. Dass der Beschuldigte erst von der AL.________ AG erfahren haben will, dass ein wesentlicher Wertberichtigungsbedarf besteht, ist angesichts der langen Dauer des Schuldnerverzugs über eine für den Geschäftsbetrieb wesentliche Summe als nicht glaubhafte Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten.