OR nicht bestätigt werden konnte (act. 24-5-9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Beschuldigte nicht bereits vorher von den wirtschaftlichen Sachverhalten, welche die Forderung als zweifelhaft erscheinen liessen und welche eine Wertberichtigungspflicht auslösten, Kenntnis hatte. In Abweichung von den Feststellungen der Vorinstanz bestand beim Beschuldigten bereits am 7. August 2014 in subjektiver Hinsicht Kenntnis über die zweifelhafte Werthaltigkeit der Forderung gegen die AM.________, denn diese war einerseits offenkundig ungesichert und andererseits seit ca. 22 Monaten seit Fakturierung unbezahlt.