__ vorgelegte Jahresrechnung 2013, welche unwahrerweise noch ein Eigenkapital von CHF 789'972.85 bilanzierte, kann sich der Beschuldigte dabei in subjektiver Hinsicht nicht berufen. Vor dem Hintergrund des E- Mail-Austausches mit der Revisionsstelle wusste der Beschuldigte spätestens mit der E-Mail vom 17. September 2014 mit Sicherheit, dass die Revisionsstelle AL.________ AG eine vollumfängliche Wertberichtigung der Forderung gegen die AM.________ vornehmen würde, da ansonsten die Rechtskonformität der Jahresrechnung 2013 nach Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR nicht bestätigt werden konnte (act.