3.9.6 Ebenfalls ist die Darstellung von Q.________ glaubhaft, dass ihm der Beschuldigte nie mitgeteilt habe, dass er nicht über Vermögenswerte im Umfang von mehr als EUR 1'500'000.00 verfüge und Steuerschulden habe. Denn wie bereits die Vorinstanz korrekt darlegte, ist es wenig plausibel, dass sich Q.________ überhaupt mit einer persönlichen Bürgschaft als Si- Seite 50/98 cherheit begnügt hätte, wenn er gewusst hätte, dass eine solche Bürgschaft nicht einbringlich wäre.