Dass der Beschuldigte dies gegenüber Q.________ effektiv behauptete, findet im Übrigen auch seine Stütze im Dokument "Financial Forecast / Cashflows" vom 5. August 2014, welches der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe übermittelte (act. 20-2-32). So verweisen die zu erwartenden Cashflows gestützt auf das Handelsvolumen eine bestimmte Marge zu Gunsten der H.________ AG zwischen 1.5 % und 2.5 % aus und ziehen von dieser Marge die Betriebsaufwendungen ab. Ein Debitorenausfallsrisiko wird weder in der Prognose der Entwicklung der Erfolgsrechnung ("profit & loss statement", act.