Der Beschuldigte wusste, dass die AM.________ sich in einem zeitlich erheblichen Leistungsverzug befand, die Forderungsdurchsetzung bereits seit längerer Zeit zweifelhaft war und dass die Wertberichtigung der Forderung mithin ein Thema war, welches nicht einfach mittels unsubstantiierten Zweckoptimismus unter den Tisch gewischt werden durfte.