sehr beunruhigt habe (OG GD 9/1 Ziff. 103). Dass die Einbringlichkeit dieser Forderung zweifelhaft war, musste dem Beschuldigten mithin bereits in den ersten Monaten des Jahres 2013 klar geworden sein. Unter diesen Umständen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass die Rechtsposition der Revisionsstelle AL.________ AG, die Forderung in Nachachtung der Gesetze vollständig abzuschreiben, überraschend gekommen sei. Mangels Absicherung der Forderung drängte sich bereits vor August 2014 eine ganze oder teilweise Wertberichtigung nach 22 Monaten Schuldnerverzug auf. Der Beschuldigte wusste, dass die AM.