im August 2014 bereits seit ca. 22 Monaten unbezahlt geblieben ist, was in zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Leistungsverzug darstellt. Dies muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, denn der seit langer Zeit ausstehende Betrag war wirtschaftlich wesentlich und machte bspw. mehr als das doppelte der bisherigen Betriebsgewinne der Geschäftsjahre 2011 und 2012 aus. So sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, dass ihn der Schulderverzug seitens der AM.________ sehr beunruhigt habe (OG GD 9/1 Ziff.