3.9.4 Der Beschuldigte argumentiert, dass er erst nach der Darlehensausrichtung erfahren habe, dass die Forderung gegen die AM.________ vollständig im Wert habe berichtigt werden müssen; er sei sich betreffend die Rückzahlung stets sicher gewesen, "dass das reinkommt" (SG GD 8/4 S. 16). Diesbezüglich steht fest, dass die bereits im Oktober 2012 fakturierte Forderung gegen die AM.________ im August 2014 bereits seit ca. 22 Monaten unbezahlt geblieben ist, was in zeitlicher Hinsicht ein erheblicher Leistungsverzug darstellt.