3.9.3 Ferner ist erwiesen, dass die Q.________ durch den Beschuldigten vorgelegte Jahresrechnung 2013 der H.________ AG inhaltlich unwahr war und der Forderungsbestand um knapp USD 1 Mio. zu hoch ausgewiesen wurde. Dadurch bestand ein Korrekturbedarf, welcher dazu führte, dass der effektive Jahresverlust 2013 um USD 1 Mio. höher ausfiel und das Eigenkapital der Gesellschaft per 31. Dezember 2013 insgesamt negativ war (d.h. es bestand eine deutliche bilanzielle Überschuldung in der Höhe von CHF 113'548.75 (USD 115'582.92) bei der H.________ AG). Unter Berücksichtigung, dass, wie erwähnt, das Darlehen der M.__