__ AG aushändigte und diesbezüglich auf das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft verwies und dieses von Q.________ als positiver Faktor hinsichtlich Darlehensausrichtung zur Kenntnis genommen wurde. So wiederholte der Beschuldigte im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 27. August 2014 (E-Mail-Austausch) ausdrücklich, dass das Eigenkapital der Gesellschaft wesentlich für die Bewertung der Gesellschaft (welche wiederum wesentlich für den Darlehensentscheid ist) sei, während die zukünftigen Aussichten primär von der Kreditlinie abhängen würde, da sie in der Lage seien, die zukünftig erzielte Marge exakt anhand