3.9.2 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von Q.________ ist ferner erwiesen, dass der Beschuldigte diesem am 7. August 2014 die Jahresrechnungen 2012 und 2013 der H.________ AG aushändigte und diesbezüglich auf das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital der Gesellschaft verwies und dieses von Q.________ als positiver Faktor hinsichtlich Darlehensausrichtung zur Kenntnis genommen wurde.